Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht ist eine der in § 61 ff. StGB geregelten Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Bereits die Bezeichnung der Maßregel verdeutlicht die beiden Aufgaben, nämlich Führung und Aufsicht. Zum einen soll die Führungsaufsicht die verurteilte Person nach der Entlassung aus der Strafhaft, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt durch Betreuung und Hilfe unterstützen, ihr dadurch die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtern und sie vor erneuter Straffälligkeit bewahren. Zum anderen soll sie eine Überwachung und Kontrolle durch die Führungsaufsichtsstelle gewährleisten. Dies beiden Aspekte der Führungsaufsicht – Hilfe und Kontrolle – finden bei der Ausgestaltung gleichermaßen Berücksichtigung, können aber abhängig vom Einzelfall durchaus unterschiedliche Gewichtung zugemessen bekommen.

Zwei Hauptgruppen der Führungsaufsicht sind zu unterscheiden:

– Eintritt der Führungsaufsicht nach Strafverbüßung

– Eintritt der Führungsaufsicht im Zusammenhang mit einer freiheitsenziehenden Maßregel

Bei Eintritt der Führungsaufsicht bestellt die zuständige Strafvollstreckungskammer für die verurteilte Person eine BewährungshelferIn, die zugleich die Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle wahrnimmt. Diese/r steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Zu den Hilfsangeboten zählen, wie auch im Fachbereich Bewährungshilfe, u.a. die individuelle Lebensberatung, beispielsweise bei familiären Problemen, sowie die Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, bei der Überwindung von Sucht und Verschuldung sowie im Umgang mit Behörden.

Die Strafvollstreckungskammer kann der verurteilten Person Weisungen für ihre künftige Lebensführung erteilen. Die Führungsaufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen. Dazu kann die Führungsaufsichtsstelle von sämtlichen öffentlichen Behörden Auskünfte einholen. Sie kann Ermittlungen anstellen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. Die zuständige BewährungshelferIn berichtet dem aufsichtsführenden Gericht auf Anordnung, bei Verstößen gegen die Weisungen sowie bei relevanten Veränderungen der Lebenssituation der verurteilten Person. Ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

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http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Strafgericht/dienste/Fuehrungsaufsicht_3/index.php