Die Vollstreckung einer Jugend- oder Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. Außerdem kann eine Strafaussetzung zur Bewährung auch nach Verbüßung eines Teils (meistens von zwei Dritteln) einer Jugend- oder Freiheitsstrafe gewährt werden.
Wesentliche Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, mit den KlientInnen gemeinsam Handlungskonzepte zu entwickeln, die einem strafrechtlich relevanten Rückfall entgegenwirken sollen. Die BewährungshelferInnen stehen dabei den Verurteilten helfend und betreuend zur Seite, außerdem überwachen sie im Einvernehmen mit den Gerichten die Erfüllung von Auflagen und Weisungen (z.B. Ableistung von Sozialstunden, Schadenswiedergutmachung, erfolgreiche Durchführung von Therapien, Zahlung von Geldbußen).
Neben der klassischen Einzelfallhilfe findet bei der Bewährungshilfe auch die Methode der sozialen Gruppenarbeit Anwendung.
Die BewährungshelferInnen im Landgerichtsbezirk Siegen nehmen außerdem an einer Vielzahl von Arbeitskreisen (z.B. „Sexualstraftäter“, Runder Tisch gegen Gewalt an Frauen und Kindern) teil und stehen auf vielfältige Weise mit anderen Institutionen in Vernetzung .
Zeitnah zur gerichtlichen Anordnung der Bewährungsaufsicht stellen die BewährungshelferInnen Kontakt zu den von ihnen Betreuten her. Damit wird sichergestellt, dass schnell unterstützende Angebote bereitgestellt werden. Aufgrund des Zwangscharakters der Bewährungsunterstellung ist es eine besondere Herausforderung an die in der Bewährungshilfe Tätigen, zu ihren Betreuten tragfähige helfende Beziehungen aufzubauen und ihr Vertrauen zu gewinnen. Den gesetzlichen Kontrollauftrag wahrzunehmen, setzt andererseits auch voraus, die gebotene Distanz zu wahren, um den Gerichten möglichst objektiv über Bewährungsverläufe zu berichten und fundierte Prognosen zu erstellen, die ihrerseits Grundlage richterlichen Handelns werden.
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http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Strafgericht/dienste/Bewaehrungshilfe_1/index.php